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Betriebskostenabrechnung bei leerstehenden Wohnungen im Haus



Kurz vor Jahresende flattert vielen Mietern die Abrechnung der Betriebskosten ins haus, denn bis Ende Dezember hat der Vermieter zeit, die Auslagen für das Vorjahr bei den Mietern abzurechnen. Und wer diese bis Ende Dezember nicht erhält, hat Glück – denn Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, alle zwölf Monate abzurechnen und das ist in der Regel der 31. Dezember.

Mit der Ausnahme, dass der Vermieter die Verspätung nicht zu verschulden hat, sind spätere Nachforderungen nicht zulässig. Der Mieter allerdings kann eventuelle Rückzahlungen auch später verlangen.

 

Ist die Abrechnung da, sollten Mieter sie gründlich prüfen. Auf keinen Fall sollte man sie einfach so akzeptieren, denn nach Meinung von Mietervereinen seien diese häufig falsch. Damit die Betriebskostenabrechnung weder unverständlich noch fehlerhaft ist, müssen Vermieter einige Dinge beachten.

 

Betriebskosten bei leerstehenden Wohnungen Bei leeren Wohnungen zahlt Vermieter

 

Wenn zum Beispiel in einem Mietshaus eine oder mehrere Wohnungen leer stehen, so darf der Vermieter die anfallenden Betriebskosten nicht einfach auf die anderen Mieter im Haus umlegen. Der Verband Haus & Grund Deutschland wies darauf hin, dass er bei der Abrechnung der Kosten diese Wohnungen zwar berücksichtigen, die Kosten aber im Endeffekt selbst übernehmen muss.

 

Wenn die Betriebskosten anteilig nach Wohnfläche aufgeteilt werden, sind die nicht vermieteten Wohnungen genauso wie alle anderen Wohnungen zu betrachten und zu behandeln. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob eventuell im Mietvertrag vermerkt ist, dass die Betriebskosten nur auf die vermieteten Wohnungen aufgeteilt werden – solche Klauseln sind unwirksam.

 

Etwas schwieriger wird es dagegen, wenn die Betriebskosten anhand der Anzahl der Bewohner der einzelnen Wohnungen aufgeteilt werden. Hier kann der Vermieter bei den leer stehenden Wohnungen eine fiktive Anzahl an Bewohnern annehmen, deren jeweilige genaue Anzahl sich an der durchschnittlichen Bewohnerzahl vergleichbarer vermieteter Wohnungen orientiert. Aber auch hier muss der Vermieter den anfallenden Kostenanteil selbst tragen.

 

 

 

 

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