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Winterdienst – Mietvertrag regelt Räum- und Streupflicht für Mieter



Schnee gehört zum Winter und viele Menschen freuen sich über die weiße Pracht. Aber nicht an allen Stellen ist es damit ganz unproblematisch, so kommt es zu Verkehrsbeinträchtigungen für Fahrzeuge und Fußgänger, erhöht die Unfallgefahr. Deshalb gelten im Winter für Wege und Straßen Streu- und Räumpflichten.

Streu- und Räumpflichten im Winter für Vermieter und Hauseigentümer
In der Regel ist das Aufgabe der Stadt oder Gemeinde, die für die Durchführung verantwortlich ist und diese Pflicht meistens an Eigentümer und Vermieter weitergibt. Wie der Mieterschutzbund in Recklinghausen mitteilte, kann aber auch der Mieter zum Schneeschippen und Streuen herangezogen werden – falls das in einem entsprechenden Absatz im Mietvertrag so festgelegt ist.

 

Wichtig hierbei ist, dass dies von Anfang an im Mietvertrag so festgelegt sein muss -eine nachträgliche Änderung ist ohne die Zustimmung des Mieters nicht zulässig.

 

Falls der Passus über den Winterdienst der Mieter nur in der Hausordnung zu finden ist, dann muss diese nach den Aussagen des Mieterschutzbundes Bestandteil des Mietvertrages sein – ein einfacher Aushang im Treppenhaus reicht dafür nicht aus.

 

Wenn die Mieter eines Hauses zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet sind, ist wiederum der Vermieter in der Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass dies auch ordnungsgemäß und zu den vorgeschriebenen Zeiten geschieht, Kommt er dem nicht nach, kann unter Umständen der Vermieter in einem Schadensfall dafür haftbar gemacht werden.

 

 

 

 

 

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