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Bausparkasse kündigt ältere Verträge – was nun?



Noch in den Achtziger- und Neunzigerjahren waren Bausparverträge eine lukrative Angelegenheit mit Guthabenzinsen von bis zu fünf Prozent. Das damit erworbene Recht auf einen Baukredit zum günstigen Festzins lockte hingegen immer weniger Kunden. Schließlich gibt es angesichts der Niedrigzinsphase reichlich Baufinanzierungsangebote, die teilweise deutlich unter den Offerten der Bausparkasse lagen und liegen.

 

Für die Bausparkasse entwickelte sich aus dieser Konstellation ein Verlustgeschäft. Sie blieben sozusagen auf ihren teuren Zinsen für Guthaben sitzen. Das hatte zur Folge, dass viele Bankinstitute ihre seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreifen Verträge kündigten. So wollten sie verhindern, dass die hohen Guthabenzinsen für die Institute zur finanziellen Belastung wurden.

 

Wenn die Bausparkasse kündigtWas bedeutet das nun für die Bausparer?

 

Ist die Vorgangsweise der Bausparkassen überhaupt rechtens? Laut Expertenmeinung ja, falls die Bausparsumme bereits vollständig angespart ist, da Bausparen einem bestimmten Zweck diene und keine dezidierte Geldanlageform sei.

 

Diese Kündigungen wurden daher in gerichtlichen Streitverfahren bereits als rechtsgültig beurteilt. Umstritten ist die Sachlage allerdings dann, wenn der Vertrag zwar bereits zuteilungsreif, aber noch nicht zur Gänze bespart ist. Hier gibt es unterschiedliche Entscheide entweder zugunsten oder zuungunsten des Bausparers.

 

So hat etwa das Oberlandesgericht Stuttgart in zwei Entscheiden festgestellt, dass die Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags, der noch nicht zur Gänze bespart war, zu Unrecht erfolgt ist. Allerdings handelt es sich dabei um Urteile, die noch nicht rechtskräftig sind. Eine endgültige Klärung dieser Frage wird vermutlich dem Bundesgerichtshof (BGH) obliegen.

 

Bei Kündigung des Vertrages Widerspruch einlegen

 

Was soll man nun als Verbraucher tun, wenn man eine Kündigung seines Vertrags erhält, mit der man nicht einverstanden ist? Rat und Hilfe gibt es etwa bei der Verbraucherzentrale Hamburg.

 

Interhyp ZinsrechnerSie bietet einen Online-Ratgeber, der die wichtigsten Fallkonstellationen auflistet und beschreibt, wie man im jeweiligen Fall am besten vorgeht.

 

Ein erster Schritt sollte sein, sich schriftlich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Entsprechende Musterbriefe mit einem Widerspruch zur Kündigung erhält man bei den Verbraucherzentralen.

 

Akzeptiert die Bausparkasse diesen Widerspruch nicht, bleibt oft nur der Gang zum Fachanwalt. Das kann allerdings teuer werden und ist daher nur bei wirklich hohen Streitbeträgen eine sinnvolle Strategie.

 

Schlichtungsverfahren der privaten Bausparkassen

 

Eine weitere Möglichkeit: Verbraucher können sich an den für die Bausparkassen zuständigen Ombudsmann wenden. Allerdings ist auch sein oder ihr Handlungsspielraum begrenzt. Ein Ombudsmannverfahren darf erst dann stattfinden, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, was bei der Kündigung von Altverträgen noch nicht der Fall ist.

 

Wer die Zuteilungsreife seines Vertrags etwas hinauszögern möchte, kann seine Sparrate verringern. Vorsicht vor Lockangeboten der Bausparkasse, mit denen Verbraucher aus einem gut verzinsten Altvertrag zum Aussteigen motiviert werden sollen. Experten raten, diese genau zu prüfen und die Vor- und Nachteile abzuwiegen.

 

 

 

 

 

 

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